Verkehrsrecht 

 Verkehrsrecht

 

Gern stehe ich Ihnen mit meinem Beratungs- und Vertretungsangebot in allen Fragen des Verkehrsunfalls- und Schadensersatzrechts zur Verfügung.

Schon eine kleine Unachtsamkeit im Straßenverkehr kann erhebliche Sach- und Personenschäden zur Folge haben.

Viele Kfz-Haftpflichtversicherungen sind dazu übergegangen, dem Geschädigten, also dem eigentlichen Gegner ihres Kunden, ein „Rundum-Sorglos-Paket“ zu präsentieren. So wird häufig sogleich ein Schadensgutachten gefertigt, ein Restwert-Angebot präsentiert und eine schnelle und unbürokratische Schadensabwicklung zugesagt.

Hier sollten Sie als Unfallgeschädigter bedenken, dass Ihnen ein solcher Service der gegnerischen Haftpflichtversicherung nicht zum Selbstzweck angeboten wird, sondern sicherlich in erster Linie, um unabhängige Gutachter und Rechtsanwälte aus der Schadensabwicklung herauszuhalten und auf diesem Wege die Entschädigungszahlung möglichst gering zu halten.

Denn ein Rechtsanwalt weiß, welche Forderungen er an die Versicherung stellen kann, und eine Haftpflichtversicherung wird selbstverständlich nur den Schaden ausgleichen, der ihr gegenüber auch geltend gemacht worden ist.

So steht Ihnen für Ihr beschädigtes Fahrzeug in erster Linie Schadensersatz in Form der erforderlichen Reparaturkosten zu. Im Rahmen der von der Rechtsprechung gezogenen Grenzen gilt dies auch im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens, wenn also die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen, jedenfalls dann, wenn Sie das Fahrzeug tatsächlich reparieren lassen.

Lediglich wenn die Reparatur mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswertes kosten würde, kann die Versicherung sich auf einen bloßen Wertersatz für das Fahrzeug beschränken. In diesem Falle stünde Ihnen ein Schadensersatzanspruch in Höhe des Wiederbeschaffungswertes (das ist der Zeitwert des Fahrzeugs vor dem Unfall) abzüglich des Restwerts (das ist der Wert, den das Fahrzeug in beschädigtem Zustand noch hat) zu.

Häufig wird Ihnen die Haftpflichtversicherung ein Gutachten präsentieren, aus welchem bereits hervorgeht, ob hier noch ein Reparaturschaden oder bereits ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegen soll. Hierzu sollten Sie wissen, dass Ihnen als Unfallgeschädigtem grundsätzlich das Recht zusteht, selbst ein Gutachten in Auftrag zu geben und als Schadensposition gegenüber der Versicherung abzurechnen. Sie sind also nicht darauf angewiesen, sich auf das von der Versicherung präsentierte Gutachten zu verlassen.

Oft genug wird der von Ihnen beauftragte unabhängige Gutachter zu einer anderen Schadensbeurteilung gelangen als das Gutachten der Versicherung, und zwar zu Ihren Gunsten.

Soweit Sie Ihren Wagen infolge der Unfallbeschädigung nicht nutzen können, steht Ihnen eine Entschädigung für den Nutzungsausfall zu. Unter Umständen kann Ihnen sogar ein Anspruch auf Ersatz von anfallenden Mietwagenkosten zustehen.

Im Falle von Personenschäden gilt es, ein angemessenes Schmerzensgeld durchzusetzen. Zur Höhe eines solchen Schmerzensgeldes gibt es keine amtliche Tabelle, sondern der einzelne ist mit einer nahezu unüberschaubaren Fülle von Rechtsprechung konfrontiert. Hier sollten Sie in jedem Falle anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, damit Sie keine begründeten Ansprüche vergeben.

Des weiteren kann Ihnen unter anderem etwa auch ein Haushaltsführungsschaden oder ein Verdienstausfall entstanden sein. Hier können erhebliche Schadenspositionen bestehen, auf die Sie die gegnerische Haftpflichtversicherung selbstverständlich nicht von selbst hinweisen wird.

Damit Ihnen also keine begründeten Ansprüche entgehen, sollten Sie mit der Schadensabwicklung unbedingt einen Rechtsanwalt betrauen.

Gern stehe ich Ihnen mit meinem Beratungs- und Vertretungsangebot in allen Fragen des Verkehrsunfalls- und Schadensersatzrechts zur Verfügung.


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