- Ihr Vermieter wird Ihnen in aller Regel einen handelsüblichen Formularmietvertrag zur Unterschrift vorlegen. Unterschreiben Sie solche Verträge nicht unreflektiert. Oft wird in der Zeitung oder im Fernsehen berichtet, dass bestimmte Klauseln in solchen Verträgen unwirksam sind. Verlassen Sie sich nicht darauf.
- Auch wenn Sie beispielsweise in der Zeitung gelesen haben, dass manche Zeitmietverträge unwirksam sind, bedeutet das noch lange nicht, dass auch Ihr Zeitmietvertrag unwirksam ist. Und wenn Sie unterschreiben, dass Sie und Ihr Vermieter für eine bestimmte Zeit auf das Recht zur ordentlichen Kündigung verzichten, dann ist dies grundsätzlich so auch wirksam und verbindlich, jedenfalls sofern es nicht für eine längere Zeit als vier Jahre geschieht. Überlegen Sie sich also gut, was Sie da unterschreiben.
- Es ist auch ein (leider weit verbreiteter) Irrtum, dass jeder Mieter berechtigt wäre, ein Mietverhältnis kurzfristig zu beenden, wenn er einen (oder mehrere) Nachmieter benennen kann. Dies gilt nur, wenn es ausdrücklich vertraglich vereinbart ist oder aber in ganz bestimmten, eng begrenzten Ausnahmefällen.
- Häufig ist die Wohnung bei der ersten Besichtigung nicht fertigsaniert oder der Vermieter verspricht Ihnen noch Renovierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen, die er vor Ihrem Einzug noch durchführen will. Lassen Sie sich solche Maßnahmen in Ihrem Mietvertrag schriftlich zusagen, und zwar möglichst präzise. Wenn Sie kommentarlos in eine erkennbar mängelbehaftete Wohnung einziehen und auch die Miete voll bezahlen, können Sie in der Regel später wegen dieser anfänglichen Mängel keine Gewährleistungsrechte mehr geltend machen.
- In aller Regel verlangt der Vermieter zu Beginn des Mietverhältnisses eine Mietkaution. Dieser Anspruch steht ihm aber nur dann zu, wenn dies im Mietvertrag so vereinbart ist. Die Höhe der Kaution darf drei Monatsmieten nicht überschreiten, und der Mieter hat das Recht, die Kaution in drei gleichen monatlichen Raten zu bezahlen. Mietvertragliche Vereinbarungen, die von diesen Vorgaben zum Nachteil des Mieters abweichen, sind unwirksam.
- Wenn Ihnen in Ihrer Wohnung ein Mangel auffällt, teilen Sie diesen Ihrem Vermieter bitte sofort mit. Diese sog. Mängelanzeige sollten Sie immer schriftlich fertigen und so an Ihren Vermieter übersenden, dass Sie auch den Zugang der Erklärung bei Ihrem Vermieter mit Datum beweisen können. Denn Ihr Recht auf Mietminderung steht Ihnen erst für die Zeit ab Zugang der Mängelanzeige zu.
- Gleichzeitig sollten Sie Ihrem Vermieter eine Frist zur Beseitigung des Mangels setzen. Diese Frist muss angemessen sein, d.h. sie muss so bemessen sein, dass der Vermieter theoretisch auch in der Lage ist, den Mangel bis Fristablauf zu beseitigen. Außerdem muss ein konkretes Enddatum angegeben sein.
- Reagiert der Vermieter nicht oder bringt er irgendwelche Einwände vor, statt sich um die Mangelbeseitigung zu kümmern, beachten Sie bitte, dass Sie als Mieter für das Vorliegen des Mangels und auch dafür, dass der Vermieter diesen zu vertreten hat, grundsätzlich die Beweislast tragen. Hier gilt es, die Mängel in gerichtsverwertbarer Form zu dokumentieren, ggf. sogar ein selbständiges Beweisverfahren vor Gericht durchzuführen. Wegen der Einzelheiten sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden.
- Lässt der Vermieter Ihre angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel verstreichen, so kann Ihnen ein Anspruch auf Schadensersatz zustehen, Sie können den Vermieter gerichtlich auf Mängelbeseitigung in Anspruch nehmen oder Sie können den Mangel selbst beseitigen lassen und anschließend vom Vermieter Ihre Kosten ersetzt verlangen. Hierzu sollten Sie sich allerdings vorher anwaltlichen Rat einholen.
- Kündigt Ihnen Ihr Vermieter fristlos wegen Zahlungsverzuges, ist noch nicht in jedem Falle alles zu spät. Einmalig in zwei Jahren kann der Mieter eine solche Kündigung unwirksam machen, indem er den vollständigen Rückstand nachzahlt. Dies ist allerdings nur bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung einer Räumungsklage möglich.
- Wollen Sie das Mietverhältnis kündigen, so müssen Sie dies schriftlich tun. Sind mehrere Mieter vorhanden, so müssen alle Mieter die Kündigung unterschreiben. Sind mehrere Vermieter vorhanden, so muss sich die Kündigung an aller Vermieter richten.
- Für eine ordentliche Kündigung ist eine dreimonatige Kündigungsfrist einzuhalten. Sie können das Mietverhältnis bis zum dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Achten Sie unbedingt darauf, dass die Kündigung am dritten Werktag beim Vermieter zugegangen sein muss. Es genügt also nicht, die Kündigung an diesem Tag erst abzuschicken.
- Klauseln im Mietvertrag, die für den Mieter eine längere Kündigungsfrist vorsehen, sind unwirksam.
- Am Ende des Mietverhältnisses stellt sich in aller Regel die Frage, ob und welche Schönheitsreparaturen auszuführen sind. Hier sollten Sie zunächst – ggf. mit anwaltlicher Hilfe – überprüfen, ob Ihnen durch den Mietvertrag die Durchführung der Schönheitsreparaturen überhaupt wirksam auferlegt worden ist. Häufig sind solche Klauseln nämlich unwirksam, beispielsweise, wenn die turnusmäßige Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Mieter nach einem starren Fristenplan vorgesehen ist.